Allgemeine Geschäftsbedingungen ServicePlan
Stand: September 2026
§ 1 Vertragsabschluss, Vertragslaufzeit, Kündigung und Inanspruchnahme von Leistungen
- Der Kunde ist an seinen Antrag auf Abschluss eines Servicevertrags zwei Wochen gebunden. Der Servicevertrag ist abgeschlossen, wenn das vertragsschließende Wartungsunternehmen innerhalb dieser Frist die Annahme konkludent bestätigt. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Servicevertrag. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
- Autovermietungen und Taxiunternehmen (auch als Einzelunternehmer) sind zum Abschluss eines Servicevertrages nicht berechtigt und hiervon ausgeschlossen.
- Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen.
- Der Servicevertrag ist fahrzeuggebunden. Er kann nicht auf ein anderes Fahrzeug übertragen oder für ein anderes Fahrzeug genutzt werden. Sofern der Kunde im Falle einer gleichzeitigen Beauftragung des Servicevertrags bei Fahrzeugkauf berechtigterweise vom Fahrzeugkaufvertrag zurücktritt, endet damit auch der Servicevertrag.
- Die Anzahl der pro Vertragsjahr bzw. über die Laufzeit enthaltenen Wartungen richtet sich nach den vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervallen (Zeit, Laufleistung/Betriebsstunden); der Servicevertrag bildet diese Vorgaben ab.
- Der Servicevertrag endet mit Ablauf der im Antrag angegebenen Laufzeit. Eine ordentliche Kündigung des Servicevertrags ist ausgeschlossen. Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben unberührt. In diesem Zusammenhang stellen der Verkauf des Fahrzeugs, das Erleiden eines Totalschadens oder sonstige Gründe fehlender Weiternutzungsmöglichkeiten in Bezug auf das Fahrzeug keine wichtigen Gründe zur Kündigung des Servicevertrags dar und es besteht somit auch kein Anspruch auf (Teil-)Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen. Wird das Fahrzeug veräußert, so muss der Kunde das Serviceunter-nehmen unverzüglich über die Veräußerung informieren. Der Erwerber des Fahrzeuges kann in den vorliegenden Servicevertrag eintreten. Tritt der Erwerber nicht in den Servicevertrag ein, so gilt der Servicevertrag mit dem Erwerbszeitpunkt als beendet, ohne dass ein Anspruch auf (anteilige) Rückzahlung besteht.
- Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Kosten für den Servicevertrag im Rahmen einer Einmalzahlung zum vereinbarten Zahlungstermin zu leisten. Die Zahlung hat bargeldlos zu erfolgen. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so kann das vertragsschließende Wartungsunternehmen den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.
- Nimmt der Kunde vereinbarte Leistungen innerhalb der Vertragslaufzeit nicht in Anspruch, bleibt der Vergütungsanspruch des Wartungsunternehmens unberührt.
- Der jeweilige Vertrag wird für den Zeitraum, in dem der Kunde in Zahlungsverzug ist, gesperrt und der Kunde kann keine Serviceleistungen im Rahmen dieses Vertrages in Anspruch nehmen. Sobald die Zahlungen eingegangen sind, wird der Vertrag wieder aktiv und es können Leistungen in Anspruch genommen werden. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Erstattung etwa angefallener Rechnungen für die während des Verzuges durchgeführten Serviceleistungen. Sofern der Kunde innerhalb des Verzugszeitraumes Serviceleistungen in Anspruch nimmt, hat er die Kosten selbst zu tragen.
- Der Servicevertrag kann unterschiedliche Leistungen beinhalten. Die Leistungsumfänge sind in § 2 beschrieben. Für Fahrzeuge mit einer Laufzeit bis zu 6 Monaten nach Erstzulassung oder bis zu 7.000 KM-Gesamtlaufleistung können die Produkte ServicePlan Basis, ServicePlan Komfort und ServicePlan Premium abgeschlossen werden. In diesem Fall gilt das Datum der Erstzulassung als Vertragsbeginn und der KM-Stand bei Erstzulassung als Startpunkt für die Gesamtlaufleistung. Bei Fahrzeugen mit einer Laufzeit ab 6 Monaten nach Erstzulassung oder ab 7.000 KM-Gesamtlaufleistung kann das Produkt ServicePlan Basis abgeschlossen werden. In diesem Fall gilt das Datum des Vertragsabschlusses als Vertragsbeginn und der KM-Stand bei Vertragsabschluss als Startpunkt für die Gesamtlaufleistung.
§ 2 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang richtet sich nach den im Antrag vom Kunden ausdrücklich gewählten Leistungspaketen des Servicevertrages. Diese beinhalten folgende Leistungen:
- Leistungspaket „ServicePlan Basis“:
- Ölwechsel, Wartungs- und Kontrollarbeiten in den vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Intervallen, ein-schließlich der Arbeitsstunden und der Bereitstellung der Schmiermittel, Betriebsmittel und für die Arbeit notwendigen Teile ausgenommen Kraftstoffe und flüs-sige Additive für die Kraftstoffversorgungs- und/oder Abgasanlage wie z. B. AdBlue, Harnstoff, Harnstoff-Wasserlösung, etc.
- Leistungspaket „ServicePlan Komfort“:
- Umfang unter § 2 Punkt 1
- gesetzliche Untersuchungen (HU/AU)
- Reparaturen und Austausch von Teilen, die, abhängig von der Nutzung und dem Kilometerstand des Fahrzeuges, dem normalen Verschleiß unterliegen, mit Ausnahme der Reifen
- Leistungspaket „ServicePlan Premium“:
- Umfang unter § 2 Punkt 2
- Einlagerung von Reifen im Sommer/Winter
- Räderwäsche, Wuchten und Montage bei Wechsel Sommer-/ Winterbereifung
Der Kunde hat ab Vertragsbeginn Anspruch auf Leistungen des jeweils vereinbarten Servicevertrages.
Die im Rahmen des Servicevertrags zu erbringenden Leistungen umfassen die gemäß den Herstellervorgaben fällig werdenden Wartungen; maßgeblich sind die vom Hersteller definierten Wartungsintervalle nach Zeit und/oder Laufleistung/Betriebsstunden (jeweils das zuerst erreichte Kriterium). Die Anzahl der innerhalb eines Vertragsjahres bzw. über die Vertragslaufzeit geschuldeten Wartungen ergibt sich hieraus in Abhängigkeit der im Servicevertrag vereinbarten Gesamtlaufleistung. Wartungen, die darüber hinausgehen (z. B. außerhalb der Herstellervorgaben liegende Zusatz- oder Sonderwartungen), sind gesondert zu vergüten.
§ 3 Leistungsausschlüsse
Die Kostenübernahme für nachstehende Arbeiten oder Leistungen bzw. Materialien sind im Leistungsumfang nicht enthalten, sodass diese Leistungen nur gegen ge-sondertes Entgelt zu leisten sind:
- Leistung aller Wartungsarbeiten (Services), die im Serviceplan mit dem Zusatz „gegen gesonderte Berechnung“ oder dem Zusatz „gegen gesonderten Auftrag“ gekennzeichnet sind – ausgenommen Verschleißreparaturen gemäß § 2.2 und § 2.3
- Arbeiten, die unter Garantie oder Sachmangelhaftung fallen
- Nachfüllmengen von Schmiermitteln, Frostschutz und Scheibenreiniger
- Nachfüllen von Öl zwischen Ölwechselintervallen, flüssigen Additiven für die Kraftstoffversorgungs- und/oder Abgasanlage wie z. B. AdBlue, Harnstoff, Harnstoff-Wasserlösung und sonstigen Betriebsstoffen außerhalb der Wartungsintervalle
- Um- und Nachrüstungen – auch wenn diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlich werden. Dies gilt auch für während der Vertragslaufzeit nachgerüstete Zubehörteile. Das Fahrzeug entspricht dadurch nicht mehr dem Originallieferumfang bei Auslieferung
- Innen- und Außenreinigung, Motorwäsche
- Beseitigung oder Ausbesserung von Lackschäden, Lackpflege und Schönheitsreparaturen
- Klein-, Reinigungs- und Pflegematerialien
- Fahrzeugvermessungen
- Behebung von Schäden an den Fenstern und Scheiben
- Verschleiß an Reifen
- Reparaturen an Sonderauf- und -einbauten sowie an Polsterteilen
- Kosten für Mietwagen oder Kosten für sonstige Ersatzfahrzeuge
§ 4 Verlust des Anspruchs und Entfall von Vergütungen
- Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungen aus dem geschlossenen Servicevertrag soweit Schäden
a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen plötzlich und in der Regel mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis entstanden sind oder hierauf zurückzuführen sind
b) durch unsachgemäße, vertragswidrige, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch Glasbruch, durch unmittelbare Einwirkung von Tierschäden (z. B. auch Marderbiss u. Ä.), Sturm, Hagel, Frost, Korrosion, Blitz-/Steinschlag, Erdbeben oder Wassereintritt sowie durch Verschmorung, Brand oder Explosion entstanden sind oder hierauf zurückzuführen sind
c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Terrorismus, Vandalismus, Cyberrisk, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie entstanden sind oder hierauf zurückzuführen sind
d) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstanden sind oder hierauf zurückzuführen sind
e) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion/Konfiguration des Kraftfahrzeugs (z. B. Tuning, Gasumbau, V-Max-Aufhebung usw.) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind
f) die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch einen Mangel an Betriebsstoffen (Schmiermittel, Öle, Kühlwasser, etc.) entstanden sind oder hierauf zurückzuführen sind - Der Kunde hat ferner keinen Anspruch auf die Leistungen aus diesem Servicevertrag, wenn
a) der Tachometer des Fahrzeugs manipuliert oder verändert wurde
b) der Kunde falsche Angaben über die tatsächliche Fahrleistung des Fahrzeugs macht
c) der Kunde sich mit der Zahlung des vereinbarten Servicebetrages in Verzug befindet. - Die fälligen Wartungsarbeiten dürfen maximal 1.000 km oder vier Wochen vor Fälligkeit der Services gemäß Anzeige im Display der Instrumententafel des Fahrzeuges durchgeführt werden. Eine darüber hinausgehende vorzeitige Inanspruchnahme der Leistungen des Servicevertrags ist ausgeschlossen.
- Verletzt der Kunde seine Verpflichtung, das Fahrzeug zum vereinbarten oder vom Hersteller vorgegebenen Wartungszeitpunkt bzw. innerhalb der vorgesehenen Wartungsintervalle zur Durchführung der Wartungsleistungen bereitzustellen, haftet das Wartungsunternehmen nicht für Schäden, Mängel, erhöhten Verschleiß, Folgeschäden oder Garantie- bzw. Gewährleistungsverluste, die auf die verspätete Durchführung der Wartung zurückzuführen sind.
Das Wartungsunternehmen ist insbesondere nicht verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die bei rechtzeitiger Durchführung der Wartung vermeidbar gewesen wären. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Wartungsunternehmens sowie bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 5 Hinweis bei Inanspruchnahme von weiteren Leistungen
Sofern vom Kunden Leistungen in Anspruch genommen werden, die über den vereinbarten Leistungsumfang dieses Servicevertrags hinausgehen oder welche vereinbarungsgemäß nicht von dem Servicevertrag umfasst oder ausgeschlossen sind, ist das vertragsschließende Wartungsunternehmen berechtigt, diese dem Kunden direkt in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Wartungsarbeiten, soweit diese auf Verlangen des Kunden außerhalb der regulären Geschäftszeiten des vertragsschließenden Wartungsunternehmens oder an Sonn- und Feiertagen ausgeführt werden.
§ 6 Haftung
Die Haftungsregelungen der ausliegenden/aushängenden/übergebenen Kfz-Reparaturbedingungen gelten für diesen Servicevertrag entsprechend.
§ 7 Pflichten des Kunden
- Obhutspflichten
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Der Kunde stellt sicher, dass keine technischen Änderungen an dem Fahrzeug vorgenommen werden, welche zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen oder das Leistungs- und Fahrverhalten des Fahrzeugs verändern oder Einfluss hierauf haben. - Anzeigepflichten
a) Ausfälle des Kilometerzählers müssen dem vertragsschließenden Wartungsunternehmen unter Angabe des Ausfalldatums und des zuletzt im Betrieb gemessenen Kilometerstandes unverzüglich angezeigt werden. Der Kunde hat einen solchen Schaden zudem unverzüglich bei dem vertragsschließenden Wartungsunternehmen beseitigen zu lassen. Bei einem Austausch des Kilometerzählers ist die zum Zeitpunkt des Austausches gemessene Kilometerleistung auf den neuen Kilometerzähler zu übertragen, andernfalls ist das vertragsschließende Wartungsunternehmen zur Schätzung berechtigt. Der Kunde ist im Falle der Schätzung berechtigt, die zutreffende Kilometerleistung nachzuweisen.
b) Der Kunde hat eine etwaige Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes oder Firmensitzes unverzüglich dem vertragsschließenden Wartungsunternehmen anzuzeigen. - Kontroll- und Wartungsmaßnahmen
Der Kunde muss die laufenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen gemäß Betriebsanleitung, wie z. B. das Prüfen und Ergänzen von Motoröl, Kühlmittel, Bremsflüssigkeit, Frostschutz, Scheibenreiniger und Reifendruck, auf eigene Kosten durchführen oder durchführen lassen, soweit dies nicht in den vereinbarten Wartungsarbeiten enthalten ist.
§ 8 Abtretung, Aufrechnung, Übergang
- Der Kunde kann seine Ansprüche und Pflichten aus diesem Vertrag nicht selbstständig, sondern nur im Zusammenhang mit dem Verkauf des Fahrzeugs an einen Dritten übertragen. In diesem Fall bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung des vertragsschließenden Wartungsunternehmens, welches die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern kann. Der Kunde hat das Wartungsunternehmen unverzüglich über die Veräußerung zu informieren. Der Erwerber des Fahrzeuges kann in den vorliegenden Servicevertrag eintreten. Tritt der Erwerber nicht in den Servicevertrag ein, so gilt der Servicevertrag mit dem Erwerbszeitpunkt als beendet, ohne dass ein Anspruch auf (anteilige) Rückzahlung besteht.
- Gegen Ansprüche des vertragsschließenden Wartungsunternehmens kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
- Eine Aufrechnung und/oder Barauszahlung für nicht oder verspätet in Anspruch genommene Leistungen ist nicht möglich.
- Bei Verkauf des Fahrzeugs an einen gewerblichen Wiederverkäufer, Autovermieter oder ein Taxiunternehmen verlieren alle Ansprüche aus diesem Vertrag ihre Gültigkeit.
§ 9 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand ist am Sitz des vertragsschließenden Wartungsunternehmens, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das Gleiche gilt, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Erfüllungsort ist der Ort am Sitz des vertragsschließenden Wartungsunternehmens.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.